Vergessene Gesetze

Das Gesetz zum Schutz der Seiser Alm vom Jahre 1992 wurde nach und nach, besonders auf Anregung der Gemeinde Kastelruth, mit fast 200 Durchführungsbestimmungen genauestens definiert. Es wurde präzise angegeben was man auf der Alm tun darf und was nicht. Zum Beispiel wurde spezifiziert welche Gäste und in welchem Zeitfenster eigene Wagen verwenden dürfen. Eigentümer von Gebäuden, Wiesen, Weiden, usw. haben freie Fahrt, mit zeitlichen Beschränkungen auch Handwerker, Lieferanten, Vertreter, Arbeiter, Taxifahrer, Angestellte (?) usw. Im Gesetz werden auch Imker, Fischer, Drachenflieger, Jäger und deren Gamsbegleiter (!), sogar „Nachsucher von angeschweißtem Schalenwild“, genannt.

Zusätzlich wurde das Gesetz durch unzählige weitere Beschränkungen ergänzt, unter anderem bezüglich Parkplätze, Errichtung von Wegen, Veränderung der Geländebeschaffenheit, Landnutzung, Flora und Fauna, Aufstiegsanlagen und selbstverständlich die Bautätigkeit. Die Normen sind äußerst detailliert, eine legt sogar fest wo Biwaks erstellt werden dürfen. Alles schön aber umsonst, da keine wirksamen Kontrollen durchgeführt werden.

Die Gemeinde Kastelruth ist peinlichst darauf bedacht die Almgesetze anzuwenden wenn sie zum Vorteil deren Wähler sind. Bekanntlich ist die Anwaltskanzlei des Bürgermeisters Dr. Reichhalter spezialisiert Kunden zu vertreten die im Streit mit dem Land wegen Bauvergehen vor Gericht geladen werden. In den nachfolgenden Beispielen werden wir Fälle vorbringen, wo die sonst so strenge Gemeinde vergessen hat die Landesgesetze zum Schutz der Alm zu vollstrecken.